Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 171
Nach Gewicht
- BGH, 19.03.2002 – 4 StR 394/01Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.12.2020 – 14 U 77/19
- LG Freiburg, 25.02.2008 – 7 Ns 520 Js 14833/06 - AK 174/07
- BayObLG, 14.02.2024 – 201 ObOWi 7/24
- OLG Hamm, 22.08.2005 – 1 Ss OWi 272/05
- OLG Celle, 23.06.2021 – 14 U 186/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 27.02.2026 – 7 U 106/25
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2025 – 1 ORbs 42/25
- VGH Bayern, 17.03.2025 – 11 CS 25.68Zitiert von 2
171 Entscheidungen zu § 18 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-1 (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-2 (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-3 (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-5 (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-6 (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-7 (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-8 (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-9 (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-10 (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/18#abs-11 (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.